Was ist eine Rettungsgasse?
Die Rettungsgasse ist der Fahrweg für Rettungskräfte bei Stau und stockendem Verkehr auf mehrspurigen Richtungsfahrbahnen. Das System der Rettungsgasse stammt bereits aus den 1980er Jahren, als diese in den ersten europäischen Ländern eingeführt wurde. Aktuell ist sie in Deutschland, Tschechien, Österreich und Ungarn verpflichtend vorgeschrieben. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse in Deutschland in der StVO „§ 11 Abs. 2 StVO. Der lautet seit dem 14. Dezember 2016
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die Verkehrsteilnehmer der rechten Fahrspur ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Fahrzeuge der linken Spur sollen zum linken Fahrbahnrand gelenkt werden. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine weitere Fahrspur für Einsatzfahrzeuge.
Unterschiedlich ist allerdings die Regelung bei mehr als zwei Spuren. Während die Regelung, dass zwischen der am weitesten links und der vorletzten die freie Spur gebildet werden muss, in Deutschland und in Österreich besteht, muss die freie Spur in Tschechien zwischen der rechten und der nächsten Spur freibleiben. Die Begründung für die deutsche Lösung besteht darin, dass sich auf den rechten Fahrspuren mehr LKW befinden und so mehr Restbreite für die Einsatzfahrzeuge verbleibt, wenn die Rettungsgasse zwischen der vorletzten und der letzten Spur gebildet wird. Außerdem ist die Übersicht für die Einsatzkräfte in den großen Fahrzeugen besser gegeben. Wichtig ist dabei, dass sie bereits bei der Annäherung im Rückstau gebildet wird und nicht erst bei Annäherung der Einsatzfahrzeuge, da sonst unnötig Zeit verloren geht. Während in Deutschland der Standstreifen auch in diesem Fall nicht als Fahrbahn benutzt werden darf, fordert die ASFINAG dazu auf, in Österreich auch den Pannenstreifen zur Bildung der Rettungsgasse zu benutzen. Das Befahren des Pannenstreifens zur Bildung der Rettungsgasse ist jedoch auch in der österreichischen StVO nicht vorgesehen.
– § 11 Abs. 2 StVO 2016
Der Standstreifen darf laut StVO nicht als Fahrspur genutzt werden, d. h., er darf nicht als Spur zur nächsten Ausfahrt befahren werden. Hingegen kommunizieren Hilfsorganisationen teilweise, dass Fahrzeuge mit ihrer halben Fahrzeugbreite, falls nötig auch mit ihrer ganzen Fahrzeugbreite, den Standstreifen nutzen sollen, um Platz für die Rettungsgasse zu schaffen. Er darf von anderen Verkehrsteilnehmern nicht befahren werden, da er laut §2 der StVO nicht als Bestandteil der Fahrbahn gilt. Jedoch kann ein Fahrzeug mit Wegerecht unmittelbar anordnen, freie Bahn zu schaffen. Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.